Sie ist fällig 10 Tage vor Beginn des Trimesters (also am 20. des Vormonats). Am Unterricht kann nur teilnehmen, wer die Lehrgangsgebühr gezahlt hat.
Der Lehrgang wird nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) - sog. Aufstiegs-Bafög - gefördert.
Unterrichtsmaterial wie z.B. Gesetzestexte, Lehrbücher und sonstige Lehr- und Unterrichtsmittel sind vom Studierenden zu bezahlen. Es werden aber in jedem Unterrichtsfach dem Studierenden kostenlos Unterrichtsskripte zur Verfügung gestellt.
Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) – sog. Meister-Bafög/Aufstiegs-Bafög
Nach dem 4. AFBGÄnd (gilt ab 1. August 2020) erhalten die Studierenden zu den Lehrgangs- und Prüfungsgebühren einen nicht zurückzahlbaren Zuschuss von 50 Prozent.
Für den verbleibenden Teil von 50 Prozent erhalten die Studierenden ein zinsgünstiges Darlehen durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), welches während der Fortbildungsmaßnahme zins- und tilungsfrei ist, längstens bis 6 Jahre.
Bei Bestehen der Prüfung wird ein Erlass von 50% des auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren entfallenden Restdarlehens gewährt.
Die Angaben hierzu sind unverbindlich. Nähere Einzelheiten und Antragsformulare erhalten Sie bei Ihrem Bafög-Amt (Kreisverwaltung) und unter aufstiegs-bafoeg.de.
Förderung nach dem Qualifizierungschancengesetz
Nach dem Qualifizierungschancengesetz können Unternehmen im Rahmen der Qualifizierungsoffensive WEITER.BILDUNG! Zuschüsse zu Lehrgangskosten und Arbeitsentgelte für ihre Mitarbeitenden bis zu 100% erhalten. Die Zuschüsse sind gestaffelt und richten sich nach der Größe des Betriebes. Nähere Infos zur Antragsstellung und die Kontaktdaten der Beratungsstelle finden Sie hier!
Beispiel
* Bei Ablegung der Fortbildungsprüfung vor einer rheinland-pfälzischen Kammer (IHK) kann – als freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch – ein Aufstiegsbonus I i.H. von 2.000 € gezahlt werden.